Einlagekonto

Im steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 KStG sind diejenigen Einlagen von Anteilseignern einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft auszuweisen, die nicht ins Nennkapital geleistet worden sind. Hierunter fallen neben der offenen Einlage und dem Agio auch verdeckte Einlagen. Abgänge kann es nur bei einer Einlagerückgewähr geben (bspw. bei Ausschüttungen über den Umfang des ausschüttbaren Gewinns hinaus). Es dient der Abgrenzung von thesaurierten Gewinnen, welche bei Ausschüttung als Dividenden behandelt werden und Einlagen, die bei Rückzahlung nicht steuerbar sind.