Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich auch Einkünfte aus ihren ausländischen Betriebsstätten in Deutschland versteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (i) bei DBA: Anrechnungs- oder Freistellungsmethode; (ii) ohne DBA: Anrechnung und Abzug der ausländischen Steuern gem. § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG.