Drohverlustrückstellung

Drohverlustrückstellungen sind nach dem Imparitätsprinzip in der Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (Verpflichtungsüberschuss aus einem gegenseitigen Vertrag). Für steuerliche Zwecke darf hingegen eine Drohverlustrückstellung gem. § 5 Abs. 4a EStG nicht gebildet werden. Es kommt somit zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz. (siehe auch Imparitätsprinzip)