Bilanzklarheit

Der Grundsatz der Klarheit nach § 243 Abs. 2 HGB verlangt, dass die äußere Form und die Art der Darstellung der Buchführung sowie des Jahresabschlusses ansprechend ist. Der Jahresabschluss muss sachverständigen Dritten – die mit Buchführung vertraut sind – übersichtlich, klar und verständlich sein (vgl. § 238 Abs. 1 S. 2 HGB).
Der Grundsatz der Richtigkeit fordert, dass der Jahresabschluss mit ordnungsgemäßen Belegen und Büchern die betrieblichen Vorgänge objektiv zutreffend wiedergibt. Dabei müssen die einzelnen Positionen – einschließlich deren Werte – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt werden.
Der Grundsatz der Willkürfreiheit besagt, dass Schätzungen des bilanzierenden möglichst willkürfrei, stetig und vertretbar sein sollen. Bilanzmanipulationen sind zu unterlassen.