Bilanzidentität

Die Bilanzidentität ist in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung verankert und besagt, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen.