Bilanzgliederung

Nach § 266 HGB ist eine verbindliche Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften) vorgesehen. Das Gliederungsschema ist in Kontoform zu erstellen. Welche Gliederungstiefe die Bilanz aufweisen muss, richtet sich bei Kapitalgesellschaften nach der Größe des Unternehmens. So reicht es bei kleinen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB aus, wenn nur die Positionen mit Buchstaben und römischen Zahlen ausgewiesen werden (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB gelten weitere Erleichterungen (§ 266 Abs. 1 S. 4 HGB). Für Personengesellschaften und Einzelkaufleute gelten lediglich die Mindestanforderungen nach § 247 HGB. Eine detaillierte verbindliche Gliederung ist in diesen Fällen nicht vorgegeben.