Der Bevollmächtigte vertritt einen Beteiligten in Steuersachen. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Vertretung ist § 80 AO. Typischerweise handelt es sich dabei um den Steuerberater des Steuerpflichtigen.
Online Weiterbildung und Fortbildung im Bilanz- und Steuerrecht ✓