Betriebsstätte

Die ertragsteuerliche Betriebsstätte ist in § 12 AO definiert. Demnach handelt es sich um eine rechtlich unselbstständige Einheit eines Betriebs. Es ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Auch Bauausführungen können eine Betriebsstätte darstellen. Zu beachten ist, dass der Begriff der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht nicht der Definition der Betriebsstätte in der AO entspricht. Bedeutung erlangt die Qualifikation als Betriebsstätte insbesondere bei der Zuweisung von Besteuerungssubstrat sowie als Anknüpfungsmerkmal an die Besteuerung im internationalen Steuerrecht. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist auf die Definition nach § 3a UStG bzw. Art 44 S. 2 MwStSystRl, für die Lohnsteuer auf § 41 Abs. 2 EStG zurückzugreifen.