Betriebsausgaben

§ 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben als Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Damit sind Aufwendungen relevant, die bei Gewinneinkunftsarten der (langfristigen) Erzielung von Betriebseinnahmen oder der Förderung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dienen. Der Begriff der Betriebsausgaben ist damit sehr weit gefasst. Für die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben muss jedoch feststehen, dass sie mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht getätigt worden sind und eine private Mitveranlassung unbedeutend ist (weniger als 10 %). Eine Abgrenzung ist hinsichtlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben vorzunehmen. Diese weisen zwar grundsätzlich den Charakter von Betriebsausgaben auf, würden jedoch ohne betriebliche Veranlassung Ausgaben der privaten Lebensführung darstellen. Sie stellen zwar Vermögensminderungen dar, führen aber nicht zu einer Verringerung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 4a, Abs. 5 bis Abs. 8 EStG enthält einen Katalog an nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (z.B. Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten).