Bei grenzüberschreitenden Leistungen wird umsatzsteuerlich das Besteuerungsniveau hergestellt, welches im Import- oder Bestimmungsstaat gilt. Dadurch wird erreicht, dass die Unternehmer, die auf ein- und demselben Markt Leistungen anbieten, denselben Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt sind, bzw. umgekehrt nicht aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze in ihren Sitzstaaten ggf. Wettbewerbsvorteile oder -nachteile gegenüber anderen Unternehmern haben. Das Bestimmungslandprinzip wird z.B. bei Lieferungen umgesetzt, indem der Ursprungsstaat die Lieferung freistellt (innergemeinschaftliche (ig) Lieferung/Ausfuhrlieferung) und der Bestimmungsstaat die Lieferung besteuert (ig Erwerb/Einfuhr).