Haben natürliche Personen weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sind sie gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit inländische Einkünfte erzielt werden. Dies bedeutet, dass ausschließlich die im Inland erzielten Einnahmen der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Berücksichtigung persönlicher Merkmale (bspw. Sonderausgabenabzug, Anwendung Splittingtarif) ist nicht möglich. Körperschaften sind gem. § 2 KStG beschränkt steuerpflichtig, soweit sie weder über einen inländischen Sitz noch über einen inländischen Ort der Geschäftsleitung verfügen. Sie unterliegen ebenfalls nur mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Beteuerung.