Beherrschender Gesellschafter ist, wer:
– die Mehrheit der Stimmrechte innehat (mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen).
– Zwar nicht über die tatsächliche Mehrheit verfügt, jedoch aufgrund gesellschaftsvertraglicher Besonderheiten seinen Willen durchsetzen kann.
– Faktische Stimmrechtsmehrheit erlangt, weil ein anderer Gesellschafter seine Rechte nicht wahrnimmt.
– Mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete Interessen verfolgt, um eine einheitliche Willensbildung durch gemeinsames Agieren herbeizuführen.
Für den beherrschenden Gesellschafter gelten insbesondere für Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihm besondere Formerfordernisse. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist eine vGA anzunehmen und eine ertragswirksame Korrektur der Leistungsbeziehung durchzuführen, R 8.5 Abs. 2 KStR.