Die Vergütungen an Personen, die die Geschäftsführung überwachen, sind nur bis zur Hälfte als Betriebsausgabe abziehbar, § 10 Nr. 4 KStG. Sind die Aufwendungen im steuerlichen Gewinn enthalten, ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung i. H. V. 50 % der Vergütung vorzunehmen.