Anschaffungspreisminderung

Jegliche Minderungen des Kaufpreises sind als Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen, weil sie die tatsächlich notwendigen Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes reduzieren. Zu den Anschaffungspreisminderungen i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB zählen bspw. Rabatte, Skonti und Kaufpreisminderungen (§ 441 BGB). Da es sich bei Boni nicht um Einzelkosten handelt, zählen diese nicht zu den Anschaffungspreisminderungen i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB.