Anlaufhemmung

Die Anlaufhemmung schiebt den Beginn der Festsetzungsfrist hinaus. Rechtsgrundlage bildet § 170 Abs. 2 bis Abs. 7 AO. Bei Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen beginnt die Festsetzungsfrist bspw. erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).