Im Anlagevermögen (AV) sind diejenigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Der Begriff ,,dauernd“ hat nicht die Bedeutung ,,für alle Zeiten“, sondern meint den Einsatz im Geschäftsbetrieb zur wiederholten Nutzung. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Anlagevermögen.