Freibetrag für Land- und Forstwirte

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Freibetrag für Land- und Forstwirte, zum Tatbestand sowie zur Zusammenveranlagung. 

Inhaltsverzeichnis

Ein Steuerpflichtiger, welcher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG) erzielt, kann einen Freibetrag für diese Einkünfte im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens geltend machen (§ 13 Abs. 3 EStG).

Freibetrag für Land- und Forstwirte: Tatbestand

Alle Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) erhalten einen Freibetrag. Der Freibetrag wird in Höhe von 900 € gewährt, wenn die Summe der Einkünfte (vor Abzug des Freibetrags) 30.700 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 S. 2 EStG). Der Freibetrag wird nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Höchstbetrag gewährt (§ 13 Abs. 3 S. 1 EStG). Der Freibetrag führt also nicht zu negativen Einkünften. Der Freibetrag wird jedoch erst bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, und hier also nach dem Altersentlastungsbetrag, abgezogen.

Freibetrag für Land- und Forstwirte: Zusammenveranlagung

Eine Verdoppelung des Freibetrages und der Einkünftegrenze ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern vorzunehmen (§ 13 Abs. 3 S. 3 EStG). Der Freibetrag beträgt dann 1.800 €. Die Grenze der Summe der Einkünfte beträgt dann 61.400 €.

Die Verdoppelung erfolgt unabhängig davon, ob beide Ehegatten/Lebenspartner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Erzielt ein Ehegatte/Lebenspartner positive und der andere negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sind diese vor Anwendung des Freibetrags zunächst zu saldieren (H 13.1 EStH).

Beispiel 1: Zusammenveranlagung

Der Steuerpflichtige S ist 50 Jahre alt und verheiratet. S wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt (§ 26 Abs. 1 EStG). Die Ehefrau hat keine eigenen Einkünfte.

Der Steuerpflichtige S bezieht folgende Einkünfte:

aus Land- und Forstwirtschaft                        5.800 €

aus nichtselbständiger Arbeit                       10.000 €

aus Gewerbebetrieb                                  ./. 3.000 €

Lösung 1: Zusammenveranlagung

Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)                5.800 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)                          ./. 3.000 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)               10.000 €

Summe der Einkünfte                                                            12.800 €

./. Freibetrag (= Höchstbetrag; § 13 Abs. 3 EStG)               ./. 1.800 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte                                               11.000 €

Beispiel 2: Zusammenveranlagung

Der Steuerpflichtige S (43 Jahre; alleinstehend) erzielt folgende Einkünfte:

  • Land- und Forstwirtschaft     500 €
  • nichtselbständige Arbeit   20.000 €

Lösung 2: Zusammenveranlagung

Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)                   500 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)               20.000 €

Summe der Einkünfte                                                            20.500 €

./. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft 900 €, maximal             ./.    500 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte                                               20.000 €

Beispiel 3: Zusammenveranlagung

Landwirt A erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 31.000 €.

Ehefrau E erzielt aus eigenem LuF-Betrieb einen Verlust in Höhe von ./. 25.000 €.

Die weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der E betragen 40.000 €.

Lösung 3: Zusammenveranlagung

Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 31.000 € ./. 25.000 € =                                                                                                                                                                    6.000 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)               40.000 €

Summe der Einkünfte                                                                    46.000 €

./. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft                             ./. 1.800 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte                                                     44.200 €

Freibetrag für Land- und Forstwirte: Zusammenfassung

Der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat folgende Tatbestände (§ 13 Abs. 3 S. 1 bis 3 EStG):

Ohne Gewähr. Rechtsstand 2024.