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Freibetrag für Land- und Forstwirte
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Freibetrag für Land- und Forstwirte, zum Tatbestand sowie zur Zusammenveranlagung.
Inhaltsverzeichnis
Ein Steuerpflichtiger, welcher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG) erzielt, kann einen Freibetrag für diese Einkünfte im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens geltend machen (§ 13 Abs. 3 EStG).
Freibetrag für Land- und Forstwirte: Tatbestand
Alle Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) erhalten einen Freibetrag. Der Freibetrag wird in Höhe von 900 € gewährt, wenn die Summe der Einkünfte (vor Abzug des Freibetrags) 30.700 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 S. 2 EStG). Der Freibetrag wird nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Höchstbetrag gewährt (§ 13 Abs. 3 S. 1 EStG). Der Freibetrag führt also nicht zu negativen Einkünften. Der Freibetrag wird jedoch erst bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, und hier also nach dem Altersentlastungsbetrag, abgezogen.
Freibetrag für Land- und Forstwirte: Zusammenveranlagung
Eine Verdoppelung des Freibetrages und der Einkünftegrenze ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern vorzunehmen (§ 13 Abs. 3 S. 3 EStG). Der Freibetrag beträgt dann 1.800 €. Die Grenze der Summe der Einkünfte beträgt dann 61.400 €.
Die Verdoppelung erfolgt unabhängig davon, ob beide Ehegatten/Lebenspartner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Erzielt ein Ehegatte/Lebenspartner positive und der andere negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sind diese vor Anwendung des Freibetrags zunächst zu saldieren (H 13.1 EStH).
Beispiel 1: Zusammenveranlagung
Der Steuerpflichtige S ist 50 Jahre alt und verheiratet. S wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt (§ 26 Abs. 1 EStG). Die Ehefrau hat keine eigenen Einkünfte.
Der Steuerpflichtige S bezieht folgende Einkünfte:
aus Land- und Forstwirtschaft 5.800 €
aus nichtselbständiger Arbeit 10.000 €
aus Gewerbebetrieb ./. 3.000 €
Lösung 1: Zusammenveranlagung
Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 5.800 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) ./. 3.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) 10.000 €
Summe der Einkünfte 12.800 €
./. Freibetrag (= Höchstbetrag; § 13 Abs. 3 EStG) ./. 1.800 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte 11.000 €
Beispiel 2: Zusammenveranlagung
Der Steuerpflichtige S (43 Jahre; alleinstehend) erzielt folgende Einkünfte:
- Land- und Forstwirtschaft 500 €
- nichtselbständige Arbeit 20.000 €
Lösung 2: Zusammenveranlagung
Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 500 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) 20.000 €
Summe der Einkünfte 20.500 €
./. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft 900 €, maximal ./. 500 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €
Beispiel 3: Zusammenveranlagung
Landwirt A erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 31.000 €.
Ehefrau E erzielt aus eigenem LuF-Betrieb einen Verlust in Höhe von ./. 25.000 €.
Die weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der E betragen 40.000 €.
Lösung 3: Zusammenveranlagung
Die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte sieht wie folgt aus:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 31.000 € ./. 25.000 € = 6.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) 40.000 €
Summe der Einkünfte 46.000 €
./. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft ./. 1.800 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte 44.200 €
Freibetrag für Land- und Forstwirte: Zusammenfassung
Der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat folgende Tatbestände (§ 13 Abs. 3 S. 1 bis 3 EStG):
- Der Freibetrag wird in Höhe von 900 € gewährt, wenn die Summe der Einkünfte vor Freibetrag 30.700 € nicht übersteigt.
- Der Freibetrag führt nicht zu negativen Einkünften.
- Verdoppelung der Beträge bei Zusammenveranlagung.
Ohne Gewähr. Rechtsstand 2024.