Brutto-Netto-Rechner 2020

Sie möchten wissen, wie viel von Ihrem Bruttoeinkommen am Ende des Monats noch netto verfügbar ist?

Mit unserem Brutto-Netto-Rechner können Sie ganz einfach und kostenfrei berechnen, welches Nettoeinkommen Ihnen monatlich oder jährlich nach Abzug aller Steuern und Abgaben noch zur Verfügung steht. Er berechnet die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, Beiträge zur Krankversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung sowie den geldwerten Vorteil.

Füllen Sie hierfür einfach die angezeigten Felder aus. Je mehr Angaben Sie machen, desto genauer wird das Ergebnis sein und Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen entsprechen. Beginnen Sie mit der Eingabe Ihres Bruttolohns. Wählen Sie im nächsten Schritt den für Sie relevanten Abrechnungszeitraum sowie Ihre Steuerklasse, Ihr Alter sowie das Bundesland. Tragen Sie den in Ihrem Bundesland erhobenen Kirchensteuersatz ein und geben Sie an, ob Sie gesetzlich sozialversicherungspflichtig sind.
Nähere Angaben und Erläuterungen zu den Begrifflichkeiten finden Sie hier (Ankerlink setzen).

Hinweis: Unser Brutto-Netto-Rechner beruht auf dem Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2020 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF v. 12.11.2018 – IV C 5 – S 2361/08/10001-17 BStBl 2018 I S. 1152).


Bruttoeinkommen
Abrechnungszeitraum
Steuerklasse
Alter
Bundesland
Kirchensteuer %
Kinderfreibetrag
kinderlos und älter als 23 Jahre nein ja
Rentenversicherung nicht gesetzlich versichert gesetzlich pflichtversichert
Arbeitslosenversicherung nicht gesetzlich versichert gesetzlich pflichtversichert
Krankenversicherungsbeitragssatz   Zusatzbeitrag %
 
  gezahlte Prämie / Monat €  
  mit Arbeitgeberzuschuss   ohne Nachweis
  Prämie f. Grundsicherung / Monat €  
Einmal/sonstige Bezüge
  schon abgerechnete Einmalbezüge/Jahr  
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit  
  davon Entschädigungszahlung  
(Jahres-) Lohnsteuerfreibetrag auf
Lohnsteuerkarte  
(Jahres-) Hinzurechnungen
   
 

Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 %. Hierbei bildet die zu entrichtende Lohnsteuer die Berechnungsgrundlage. Wenn Sie Mitglied einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sind, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, sind Sie dazu verpflichtet, Kirchensteuer zu bezahlen.

Das deutsche Steuersystem sieht 6 Lohnsteuerklassen vor, die hauptsächlich vom Familienstand abhängig sind. Dabei bestimmt die Steuerklasse bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Lohnsteuerabzug sowie die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer.

Mehr Information über Lohnsteuerklassen in Deutschland

Der Kinderfreibetrag entspricht dem Existenzminimum eines Kindes. Dieses Existenzminimum soll keiner Besteuerung unterliegen. Jeder leibliche Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte (0,5) des Kinderfreibetrages. Kinderfreibeträge können auf den anderen Elternteil übertragen werden (1,0 für Elternteil 1; 0 für Elternteil 2). Ob und welchen Kinderfreibetrag Sie haben können Sie aus Ihrer letzten Lohnabrechnung entnehmen. Ob sich der Kinderfreibetrag steuerlich auswirkt hängt von ihrem Einkommen ab. Als Faustregel gilt, dass sich der Kinderfreibetrag bei verheiratete ab einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € und bei Alleinerziehenden ab 30.000 EUR auswirkt. Der Kinderfreibetrag wirkt zusammen mit dem Kindergeld. Im Rahmen einer Günstigerprüfung wird das seitens des Finanzamts automatisch geprüft, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich für Sie günstiger ist. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wirkt er sich unabhängig von o.G. Günstigerprüfung aus.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert und haben Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Auch weitere Personen- oder Berufsgruppen sind pflichtversichert. Eine genaue Auflistung finden Sie hier.

Die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung tragen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils zu gleichen Teilen. Der Beitrag liegt derzeit bei 18,6 Prozent (Stand: 2019). Ihr Arbeitgeber überweist den Pflichtbeitrag an die Krankenkasse, welche die Beiträge dann an die Rentenversicherung weiterleitet. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach Ihrem Arbeitsentgelt. Auch bei der Rentenversicherung sind Beiträge jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu entrichten, der sich durch die Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Diese Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit in den alten Bundesländern monatlich 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern monatlich 6.150 Euro (Stand: 2019).

Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbständige, die den gesamten Beitrag in voller Höhe selbst zu entrichten haben. Hierzu gehören:

  • Handwerker
  • Künstler und Publizisten
  • Erzieher, Lehrer, Hebammen und Pflegepersonal
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer

Die Arbeitslosenversicherung ist je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu tragen. Der Beitragssatz für das Jahr 2019 beträgt 2,5 Prozent.

Tragen Sie in diesen Feldern bitte ein, ob Sie gesetzlich krankenversichert sind, welchen Beitragssatz Sie zu entrichten haben und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Im Jahr 2019 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 14,6 Prozent. Der Beitragssatz wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen. Ihre Krankenkasse kann neben dem Beitragssatz noch einen Zusatzbeitrag erheben. In der Regel unterrichtet Sie Ihre Krankenkasse zum Jahreswechsel über die Höhe des Zusatzbeitrags. Sollte es zu einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kommen, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gilt. In den letzten Jahren musste der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer getragen werden. Seit 2019 wird auch der GKV-Zusatzbeitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig aufgeteilt. Den Beitragssatz Ihrer Krankenkasse können Sie auf der Website des Krankenkassen-Spitzenverbandes einsehen.

In Deutschland sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Für das Jahr 2019 beträgt diese 60.750 Euro jährlich oder 5.063 Euro pro Monat. Neben dem laufenden monatlichen Bruttoeinkommen zählen hierzu auch regelmäßige jährliche Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Arbeitnehmer können auf Antrag beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag für steuerlich abziehbare Aufwendungen eintragen lassen. Zu den abziehbaren Aufwendungen zählen:

  • bestimmte Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Werbungskosten
  • Pauschbeträge für Behinderte

Regelmäßig werden die Aufwendungen sonst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und führen erst viel später zu einer Steuerentlastung. Durch die Eintragung des Freibetrags erfolgt eine Steuerentlastung somit bereits monatlich im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung und bringt somit unterjährig Liquiditätsvorteile.

Die Frist zur Antragsstellung beginnt am 01.10. des Vorjahres und endet am 30.11. des laufenden Jahres. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn die Aufwendungen 600 EUR übersteigen.

Der Freibetrag ist längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig. Eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums ist jederzeit möglich. Sollten Aufwendungen wegfallen z.B. aufgrund eines Jobwechsels weniger Kilometer Fahrweg, ist dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Durch die Eintragung eines Freibetrags ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Hinzurechnungen sind nur bei Doppelarbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Grundfreibetrag, eine Vorsorgepauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 €. Werden diese Beträge im 1. Arbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft, zahl der Arbeitnehmer mit dem 2. Arbeitsverhältnis zu viel Lohnsteuer. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer kann entweder durch eine Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden oder durch eine Hinzurechnung auf den Arbeitslohn um den korrekten Lohnsteuerabzug zu ermitteln.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein Hinzurechnungsbetrag ohne Bedeutung.

Das Verfahren spielt ggf. auch bei 450-Euro-Jobs eine Rolle, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 2% nicht übernimmt und den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornimmt.