Die steuerrechtliche Norm für die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 7 Abs. 2 EStG. Die degressive AfA ermöglicht eine hohe Abschreibung in den ersten Jahren der Nutzung. Die jährlichen Abschreibungsbeträge werden jedoch von Jahr zu Jahr geringer (fallende Jahresbeträge). Vielfach lohnt sich daher nach einiger Zeit ein Wechsel zur linearen AfA. Die degressive AfA ist nicht immer zeitlich anwendbar. Zuletzt steht diese für bewegliche Wirtschaftsgüter des AV zur Wahl, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Im Handelsrecht ist die degressive AfA in § 253 Abs. 3 HGB verankert. (siehe auch AfA)