OSS-Verfahren

Das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren), das u.a. für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, wird nunmehr auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert. Mit dem erweiterten OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, über ein nationales Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden. Damit entfällt eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen Länder der EU weiterleitet. Während das OSS-Verfahren bereits am 01.04.2021 in Kraft tritt, ist die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden. (siehe auch MOSS-Verfahren und Fernverkauf)