MOSS-Verfahren

Das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren) wird auch als „kleine einzige Anlaufstelle“ bezeichnet und ist eine vereinfachte Umsatzsteuerabrechnung für Telekommunikationsdienstleistungen, Radio- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (wie bspw. Onlinespieleplattformen oder Datenbankportale). Dieses Verfahren gilt nur für Leistungen an Privatpersonen (B2C-Geschäftsbeziehungen). Rechtsgrundlage ist der § 18h UStG. Ab 2015 können sich Unternehmen in ihrem Heimatland registrieren und über das Bundeszentralamt für Steuern vierteljährliche Erklärungen über die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG abgeben. Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten möglich. Ohne dieses Verfahren müssten sich die genannten Unternehmer in jedem einzelnen Land der EU, in dem sie o.g. Leistungen an Privatkunden erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und in diesen Ländern entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Siehe auch Abschn. 18h.1 UStAE. (siehe auch OSS-Verfahren und Fernverkauf)