Bei der örtlichen Zuständigkeit regeln die §§ 17 bis 23 AO den grundsätzlichen Wirkungskreis (Amtsbezirk) gleich geordneter Finanzbehörden unter lokalen Gesichtspunkten. In außergewöhnlichen Zuständigkeitsfragen sind die §§ 24 bis 29a AO einschlägig. Neben diesen allgemeinen Normen regeln auch die jeweiligen Einzelsteuergesetze die örtliche Zuständigkeit.