Wertpapierpensionsgeschäft

Bei einem Wertpapierpensionsgeschäft i. S. d. § 340b Abs. 2 HGB kommt es zu einem Vertrag zwischen dem Pensionsgeber (Eigentümer von Wertpapieren) und dem Pensionsnehmer. Der Pensionsgeber veräußert die Wertpapiere an den Pensionsnehmer unter Eingehen einer Rückkaufverpflichtung zu einem Zeitpunkt, der sofort vereinbart oder erst später festgelegt wird.