Alterseinkünftegesetz

Auslöser für die Reform der Besteuerung von Renten und Pensionen war ein Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99), in dem die unterschiedliche Behandlung von Sozialversicherungsrenten gem. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG und Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 3 Abs. 1 GG erklärt wurde. Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Dadurch wird bis zum Jahre 2040 der Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG schrittweise bis auf null abgeschmolzen und konträr dazu im gleichen Zeitraum der Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten bis auf 100 % erhöht. Der ursprüngliche Höchstbetrag von 20.000 ¤ ist seit VZ 2015 an den Höchstbetrag der Rentenversicherung (West) gekoppelt und beträgt im VZ 2019 24.304,80 ¤ (24,70 % von 98.400 ¤). Bei Pensionen kann es nicht zu steuerlichen Entlastungen kommen, da es hier an Einzahlungen fehlt.

Die Regelung zur Rentenbesteuerung wird von Teilen der Fachwelt für Verfassungswidrig gehalten.