Arbeitnehmer

Arbeitnehmer im Sinne der Lohnsteuer ist, wer einer fremdbestimmten Tätigkeit nachgeht. Die sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche Behandlung ist unerheblich. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist unter Beachtung von § 1 LStDV auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch u.ä. (Auflistung in H 19.0 LStH).