Abnutzbares Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist und die der dauerhaften Nutzung durch das Unternehmen dienen. Hierzu zählen u.a. alle Sachanlagen (ohne Grund und Boden) sowie die Mehrheit der immateriellen Anlagegüter, einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts. Eine, der Abnutzbarkeit geschuldete Folgebewertung kann durch planmäßige Abschreibung (vgl. § 253 Abs. 3 S. 1 HGB) stattfinden.