Die Absetzung für Abnutzung – im Handelsrecht (gewöhnliche) Abschreibung genannt – ist bei Gütern des abnutzbaren Anlagevermögens anzuwenden. Sie führt zu einer Verteilung des Aufwands der Anschaffung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige hat im Zuge der Einkünfteermittlung die Möglichkeit, die AfA als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe ergebniswirksam abzuziehen. Im Gegensatz dazu ist beim Umlaufvermögen und bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z.B. Beteiligungen, Grund und Boden etc.) lediglich eine Teilwertabschreibung möglich, soweit eine außerplanmäßige Wertminderung eintritt. (siehe auch degressive AfA)