Eine außerplanmäßige Abschreibung des Anlagevermögens ist im Handelsrecht erst dann vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung, ist (mit Ausnahme eines Geschäfts- oder Firmenwertes) eine Zuschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 HGB). Für Finanzanlagen kann eine Wertberichtigung per außerplanmäßiger Abschreibung auch dann vorgenommen werden, wenn diese nur vorübergehend ist. Eine planmäßige Abschreibung scheidet in diesen Fällen regelmäßig aus, da diese Gegenstände nicht planmäßig abzuschreiben sind.
Im Steuerrecht sind außerplanmäßige Abschreibungen in Form von Teilwertabschreibungen nur bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen zulässig.