Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass begründet am Beschäftigungsort wohnt und darüber hinaus einen weiteren Haushalt unterhält, der außerhalb des Beschäftigungsorts liegt und den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Liegt der zweite Haushalt in derselben Gemeinde wie der Beschäftigungsort, ist in eine berufliche Veranlassung besonders intensiv zu prüfen. Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist unabhängig vom Familienstand, vielmehr ist das Vorliegen eines eigenen Hausstands ausschlaggebend. Dieser ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in deren Unterhalt er sowohl Kraft, persönlichen Arbeitseinsatzes als auch finanzielle Mittel investiert. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bspw. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Siehe auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und R 9.11 LStR.