Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 AO bei Verbrauchsteuern ein Jahr, bei allen anderen Steuern vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre. Die Frist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Maßgeblich ist demnach nicht der Entstehungszeitpunkt, sondern der Ablauf des dazugehörigen Kalenderjahres. Dies hat auch zur Folge, dass die Festsetzungsfrist dem Prinzip der Kalenderverjährung folgt.
Ist eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben, unterliegt die Festsetzungsverjährung einer Anlaufhemmung. Dies bedeutet, dass die Frist grds. erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde, beginnt. Die Anlaufhemmung ist jedoch auf maximal drei Jahre beschränkt, § 170 Abs. 2 AO. Zu beachten sind außerdem die Ablaufhemmnisse des § 171 AO.