Genussrechte

Genussrechte können von Gesellschaften ausgegeben werden, um eine Person am Erfolg zu beteiligen. Im Gegensatz zu Vorzugsaktien werden dem Inhaber des Genussrechts keinerlei Stimm- oder Kontrollrechte eingeräumt. Auch deshalb sind Genussrechte als Fremdkapital auszuweisen. Ausnahmsweise ist ein Ausweis als handelsrechtliches Eigenkapital möglich, falls die Vergütung vom Erfolg abhängt, eine Beteiligung an den Verlusten erfolgt, eine mindestens fünfjährige Kapitalüberlassung vorliegt und eine Nachrangabrede für den Insolvenzfall vereinbart wurde. Aus steuerlicher Sicht mindern Genussrechtsvergütungen den Gewinn des Emittenten nicht, soweit eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös vereinbart wurde, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Wurde dies nicht vereinbart, sind die Vergütungen als Betriebsausgaben abziehbar. Bei den Einkünften aus Genussrechten handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen.