Gewerbesteuerrückstellung

Eine Gewerbesteuerrückstellung ist gem. § 249 Abs. 1 HGB für die Gewerbesteuerabschlusszahlung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu bilden, da eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt besteht, deren Höhe ungewiss ist. Dies gilt, ungeachtet des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5b EStG, auch für die Steuerbilanz. Es ist der volle Steuerbetrag anzusetzen. Die Gewinnauswirkungen sind jedoch (für steuerrechtliche Zwecke) außerbilanziell zu korrigieren.