Der gewöhnliche Aufenthalt ist Anknüpfungsmerkmal für die unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen im Rahmen der Einkommensteuer. Gemäß § 9 AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die objektiv erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach § 9 S. 2 AO gilt als gewöhnlicher Aufenthalt stets ein von Beginn an zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Die sechs Monate müssen nicht in ein Kalenderjahr fallen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ein unfreiwilliger (bspw. Gefängnisaufenthalt) oder rechtswidriger Aufenthalt ist ausreichend. Ausnahmsweise kann auch ein Aufenthalt von weniger als sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, sofern ursprünglich ein mehr als sechs Monate dauernder Aufenthalt geplant war. Mehrere kurzzeitige Aufenthalte dürfen bei der Ermittlung der Frist nicht zusammengerechnet werden. Sofern der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird, verlängert sich die Frist auf 12 Monate. Siehe auch AEAO zu § 9.