Hinzurechnung

Um dem Objektcharakter der Gewerbesteuer gerecht zu werden, sind im Rahmen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bestimmte abzugsfähige Betriebsausgaben (bspw. ein Teil der Zinsen), bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen. Dies ist geregelt in § 8 GewStG.