Innenumsätze

Ein für umsatzsteuerliche Zwecke unbeachtlicher Innenumsatz liegt vor, wenn Leistungen zwischen einzelnen Unternehmensteilen desselben Unternehmers erbracht werden (bspw. zwischen Betriebsstätte und Stammhaus). Dies ist auch bei Leistungen innerhalb des umsatzsteuerlichen Organschaft der Fall, weil die Organgesellschaften als Betriebsstätten des Organträgers behandelt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist jedoch die Fiktion nach den § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG (Verbringen) zu beachten.