Beim internen Preisvergleich werden Geschäfte zwischen einer beteiligten Gesellschaft und einem fremden Dritten als Vergleichsmaßstab für die Verrechnungspreisbestimmung zwischen verbundenen Unternehmen herangezogen. Ein Verrechnungspreis, der zwischen nahe stehenden Personen (siehe § 1 Abs. 2 AStG) vereinbart wurde, muss dem internen Preisvergleich entsprechen, um den Fremdvergleichsgrundsatz zu wahren. Werden die Geschäfte zwischen zwei völlig unabhängigen Dritten als Vergleichsmaßstab für Leistungsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen herangezogen, spricht man von einem betriebsexternen Preisvergleich.