Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst bei tatsächlicher Vereinnahmung des Entgelts abführen. Gegenüber der Soll-Besteuerung (Umsatzsteuer ist bis Ende des Voranmeldezeitraums abzuführen, indem die Rechnung ausgestellt wurde) entsteht ein Zins- und Liquiditätsvorteil. Damit die Ist-Besteuerung anwendbar ist, darf entweder eine Umsatzgrenze von 600.000 € im vorangegangenen Jahr nicht überschritten worden sein oder der Steuerpflichtige von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit sein oder er ist Angehöriger eines freien Berufs. Die Ist-Besteuerung ist ein Antragstatbestand. Siehe hierzu § 20 UStG.
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