Korrespondenzprinzip

Das materielle Korrespondenzprinzip – definiert in § 8 Abs. 3 S. 4 ff. KStG und § 8b Abs. 1 S. 2 ff. KStG – soll eine korrespondierende Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage beim Gesellschafter und der Gesellschaft sicherstellen. Damit sollen sowohl weiße Einkünfte als auch Doppelbesteuerungen vermieden werden. Das materielle Korrespondenzprinzip ist insbesondere im internationalen Kontext von Relevanz, da eine Korrektur über das formelle Korrespondenzprinzip nach § 32a KStG ausscheidet (Änderung des Steuerbescheides des Gesellschafters bzw. der Gesellschaft bei Änderung des anderen Steuerbescheides im Rahmen einer vGA oder vE).