Latente Steuern ergeben sich durch unterschiedliche Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz. Ist ein Aktivposten der Steuerbilanz höher oder ein Passivposten niedriger zu bewerten als der handelsrechtliche Buchwert, ist eine passive latente Steuerposition auszuweisen (Steuererhöhungspotenzial). Ist ein Aktivposten in der Steuerbilanz niedriger oder ein Passivposten höher zu bewerten, ist eine aktive latente Steuerposition auszuweisen (Steuerminderungspotenzial). Siehe auch § 274 HGB. Für einen Überhang an aktiven latenten Steuern besteht ein Ansatzwahlrecht, für einen Überhang an passiven latenten Steuern hingegen besteht Passivierungspflicht.