Liquidierbarkeitsprinzip

Das Liquidierbarkeitsprinzip besagt, dass die Aktivseite der Bilanz nach ihrer Liquidierbarkeit zu sortieren ist (vgl. § 266 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Das bedeutet, dass zuerst die geldfernsten Aktiva (Grundstücke) und zuletzt die geldnächsten Aktiva (Liquide Mittel) ausgewiesen werden. Das Liquidierbarkeitsprinzip ist jedoch nicht uneingeschränkt das maßgebliche Gliederungsprinzip für die Aktivseite. Rechnungsabgrenzungsposten oder latente Steuern stehen beispielsweise nach dem Umlaufvermögen und damit nach dem Kassenbestand.