Nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB) sind Aufwendungen, die nach dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes anfallen z.B. durch eine Änderung des Preises, ohne das der Vermögensgegenstand verändert wird. Sie sind Bestandteil der Anschaffungskosten, werden gleichwohl nicht auf den Tag des Erwerbs zurückbezogen. Das typische Beispiel für nachträgliche Anschaffungskosten sind Erschließungsbeiträge bei Grundstücken. (siehe auch Anschaffungskosten)