Nettoprinzip

Steuern haben wie jedes andere Gesetz den Ansprüchen des Grundgesetzes zu genügen. Von Relevanz ist dabei unter anderem der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Aus diesem Prinzip folgt, dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung entscheidend sein muss. Demnach müssen Steuerpflichtige in derselben Situation gleich besteuert werden. Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips sind das objektive und subjektive Nettoprinzip. Ersteres gebietet, dass Kosten, die dem Steuerpflichitgen bei der Einkommenserzielung entstehen, von seinen Einnahmen abzuziehen sind (Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Verlusten bei Gewinn- und Überschussienkunftsarten). Im Ergebnis soll eine Besteuerung der Substanz vermieden werden. Das subjektive Nettoprinzip ist insbesondere für die Einkommensteuer von Relevanz. Demnach wird dem Steuerpflichtigen die Steuerfreiheit des Existenzminimums zugesichert.