Die objektive Beweislast besagt, dass grundsätzlich derjenige im Besteuerungsverfahren die Beweislast für die Anwendbarkeit einer Rechtsnorm trägt, der einen Vorteil daraus erhält. Handelt es sich bei einem Sachverhalt um eine steuerbegründende Tatsache, d.h. erhöht sich die Steuerlast durch die Verwirklichung, obliegt die Beweispflicht somit der Finanzverwaltung. Handelt es sich hingegen um eine für den Steuerpflichtigen günstige Norm, trägt dieser die Beweislast.