Rechtlicher Eigentümer ist derjenige, dem ein Wirtschaftsgut nach dem Zivilrecht gehört. Grundsätzlich knüpft das Steuerrecht gem. § 39 Abs. 1 AO an das Zivilrecht an. Fallen jedoch wirtschaftliches und rechtliches Eigentum auseinander, so weicht die steuerliche Zuordnung von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ab, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.