Ein rückwirkendes Ereignis ist ein Sachverhalt, bei welchem die steuerliche Wirkung für die Vergangenheit eintritt. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das besagte Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 S. 2 AO). Somit liegt diesbezüglich eine Ablaufhemmung vor.
Ein rückwirkendes Ereignis liegt gem. § 175 Abs. 2 AO auch dann vor, wenn die Voraussetzung für eine Steuervergünstigung wegfällt, wenn per Gesetz bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für einen gewissen Zeitrahmen vorliegen muss oder durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung einer Steuervergünstigung bildet. Nach § 175 Abs. 2 S. 2 AO liegt kein rückwirkendes Ereignis vor, wenn nachträglich eine Bescheinigung oder Bestätigung erteilt oder vorgelegt wird. Ein rückwirkendes Ereignis liegt bspw. vor, wenn die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nachträglich überschritten wird. Siehe auch AEAO zu § 175.