Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen werden dann gebildet, wenn Aufwendungen nötig gewesen wären, diese aber aus innerbetrieblichen Gründen verschoben worden sind (vgl. § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB). Sie sind im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachzuholen.