Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden gebildet, wenn am Abschlussstichtag zeitliche Diskrepanzen zwischen Ausgaben und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Erträgen vorliegen, so dass Zahlungsvorgang und Erfolgswirkung zumindest teilweise durch den Jahresabschluss getrennt werden (vgl. § 250 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Sie sind somit Aktiv- oder Passivposten, die der Erfolgsperiodisierung von Aufwendungen und Erträgen dienen. Im Zusammenhang mit einem Disagio kommt RAP eine besondere Bedeutung zu. Siehe auch § 5 Abs. 5 EStG.