Durch die Verwirklichung einer steuerbegründenden Tatsache erhöht sich die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich trägt derjenige im Besteuerungsverfahren die Beweislast für die Anwendbarkeit einer Rechtsnorm, der einen Vorteil daraus erhält. Somit obliegt die Beweispflicht bei einer steuerbegründenden Tatsache der Finanzverwaltung.