Das Stichtags- und Wertaufhellungsprinzip ist ein Rahmengrundsatz der handelsbilanziellen Vermögensermittlung. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag zu bewerten (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), d.h. es dürfen bei der Bilanzierung nur diejenigen Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind. Wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dann zum 31.12. Für die Bewertung sind die Verhältnisse am Stichtag zugrunde zu legen.
Zu berücksichtigen sind zudem Umstände, die bis zur Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind, soweit sie bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Stichtagsvermögenssituation vermitteln. Hinsichtlich der stichtagsnachgelagerten Entwicklungen ist wie folgt zu differenzieren:
Werterhellende Umstände, die bereits am Stichtag bestanden, dem Bilanzierenden jedoch erst bis zur Bilanzaufstellung bekannt wurden, sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Wertbegründende Umstände, die erst nach dem Stichtag eintreten, dürfen nicht im Jahresabschluss berücksichtigt werden (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). (siehe auch Einzelbewertungsgrundsatz, Fortführungsgrundsatz, Stetigkeitsgrundsatz).