Tonnagebesteuerung

Auf unwiderruflichen Antrag kann für Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, die normale Gewinnermittlung auf die vereinfachte und pauschale Tonnagebesteuerung umgestellt werden. Rechtsgrundlage bildet § 5a EStG. Der Gewinn ist für jedes einzelne Handelsschiff pro Betriebstag gesondert auf Basis voller 100 Nettotonnen zu ermitteln (Tonnage = Rauminhalt eines Schiffes). Die Steuerermäßigungen nach §§ 34, 34c Abs. 1 bis Abs. 3 und § 35 EStG kommen in Folge nicht in Betracht, vgl. § 5a Abs. 5 S. 2 EStG.